Beurlaubung vom Unterricht

Der Besuch des Unterrichts ist Pflicht. Nur unter besonderen Umständen können Schüler und Schülerinnen zeitweise vom Unterricht beurlaubt werden. Die Gründe für eine Beurlaubung sind durch das Schulgesetz eng und präzise festgelegt. Neben religiösen Festen und gesundheitlichen Notwendigkeiten zählen private Gründe nur in gewichtigen Fällen, wie z. B. Todesfälle, Eheschließungen oder Jubiläen. Eine Beurlaubung während der Unterrichtszeit, um einen Ferienaufenthalt /Urlaub vorzeitig antreten oder verlängern zu können, gilt nicht als gewichtiger Grund und kann nicht genehmigt werden. Für alle Fälle gilt: Die Beurlaubung muss rechtzeitig vorher schriftlich beantragt werden. Für die Beurlaubung einzelner Unterrichtsstunden bis zu zwei Tagen ist der Klassenlehrer zuständig. Für die Beurlaubung eines längeren Zeitraums wenden Sie sich bitte an die Schulleitung.